Museumsregeln

Zu den Details der Museumsordnung

Das Musée des Saintes-Maries-de-la-Mer erfüllt einen öffentlichen Auftrag, der darin besteht, das Kulturerbe der Gemeinde zu bewahren, auszustellen und durch Ankäufe zu bereichern.

Das Museumspersonal, das sich durch einen Museumspass ausweisen kann, hat die Aufgabe, Besucher zu empfangen, zu informieren und für einen reibungslosen Ablauf des Besuchs sowie für die Sicherheit von Personen, Gütern und Gebäuden zu sorgen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dafür verantwortlich, dass die vorliegende Verordnung unter ihrer Aufsicht eingehalten wird.

 

ABSCHNITT I – ANWENDUNGSBEREICH

ARTIKEL 1 : Die vorliegende Verordnung gilt für Einzelbesucher oder Gruppen, für Personen, die berechtigt sind, die Räumlichkeiten für Ausstellungen zu nutzen, und für externe Personen, die sich aus beruflichen Gründen in den Einrichtungen aufhalten.

 

ABSCHNITT 2 - ZUGANG ZUM MUSEUM UND SEINEN DIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 2 : Das Museum ist gemäß städtischem Erlass geöffnet. Die Stadt behält sich das Recht vor, die Öffnungszeiten der Museen aufgrund von Aktivitäten, punktuellen Veranstaltungen oder einer besonderen Aktualität zu ändern.

Im Falle absoluter dienstlicher Notwendigkeit oder aus Sicherheitsgründen können sie unangekündigt ganz oder teilweise geschlossen werden, ohne dass dies gegenüber der Öffentlichkeit begründet werden muss.

ARTIKEL 3 : Der Zugang zum Museum ist etwa 30 Minuten vor der Schließung nicht mehr gestattet und die Maßnahmen zum Verlassen der Räume beginnen 15 Minuten vor der Schließungszeit der Einrichtungen.

ARTIKEL 4 : Die unterschiedlichen Tarife, Ermäßigungen oder Befreiungen werden durch Beschluss des Gemeinderats und Verordnung festgelegt. Trinkgelder sind nicht erlaubt. 

ARTIKEL 5 : Für den Eintritt und den Aufenthalt im Museum ist der Besitz eines Zugangsausweises erforderlich, der vom Kartenverkauf der Einrichtungen ausgestellt wird. 

Die Besucher müssen im Besitz dieses Ausweises bleiben, dessen Vorlage jederzeit verlangt werden kann. Die Annahme des Zugangsausweises gilt als Anerkennung der Hausordnung.

ARTIKEL 6 : In der Einrichtung sind spezielle Vorrichtungen vorhanden, um Personen mit eingeschränkter Mobilität den Zugang zu erleichtern. Sie sollten sich am Empfang erkundigen, ob sie diese nutzen können, und die Nutzungsbedingungen beachten. Selbst motorisierte Rollstühle sind erlaubt. Insgesamt geht jeder verursachte Schaden zulasten des Verursachers. 

ARTIKEL 7 : Es ist verboten, Gegenstände in die Einrichtungen zu bringen, die ein Risiko für die Sicherheit von Personen, Werken und Gebäuden darstellen. Insbesondere gilt dies für : 

. Waffen und Munition,

. spitze oder potenziell gefährliche Gegenstände,

. explosive, brennbare oder flüchtige Stoffe,

. alle schweren, sperrigen oder unangenehm riechenden Gegenstände,

. Tiere, mit Ausnahme von Tieren, die für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen nützlich sind.

Je nach Grad des Plan Vigipirate (Plan zum Schutz gegen Terrorismus) können die Sicherheitsmaßnahmen verstärkt werden.

Jegliche Weigerung, die Bestimmungen dieses Artikels einzuhalten, führt zu einem Besuchsverbot.

Aus Sicherheitsgründen ist das Personal dazu berechtigt, einen Museumsbesucher gemäß den geltenden Regeln dazu auffordern, eine Tasche oder ein Paket zu öffnen.

Das (sich ausweisende) Personal kann einem Besucher, der sich weigert, diesen Aufforderungen nachzukommen, den Zutritt zu den Einrichtungen verweigern.

Das Museum wird videoüberwacht.



ABSCHNITT III – GARDEROBE – SCHLIESSFÄCHER – GEFUNDENE OBJEKTE

ARTIKEL 8: Nur für Schulgruppen können die Sachen der Schüler am Empfang hinterlegt werden. Sie müssen am selben Tag vor Schließung der Einrichtung abgeholt werden. Gegenstände, die bis zur Schließung nicht abgeholt wurden, werden drei Tage lang im Empfangsbüro aufbewahrt und dann an die städtische Polizeidienststelle weitergeleitet.

ARTIKEL 9: Folgende Gegenstände sind vor dem Zugang zu den Museumsräumen am Empfang abzugeben:

·         Gehstöcke und Krücken ohne Gummikappen,

·         Wanderstöcke,

·         Regenschirme, die nicht zusammenklappbar sind,

·         alle spitzen, scharfen oder stumpfen Gegenstände,

·         Motorrad- oder Fahrradhelme,

·         Inline-Skates, Skateboards etc.

Die Mitarbeiter und die Direktion können nicht für den Verlust der aufbewahrten Gegenstände haftbar gemacht werden.

Fahrräder und Roller müssen außerhalb des Museums angeschlossen werden. 

ARTIKEL 10: Bei Schulgruppen erfolgt die Abgabe von Gegenständen auf Risiko der Schulgruppe. Die Stadt entzieht sich jeder Verantwortung im Falle von Diebstählen oder Beschädigungen. Sie kann nicht haftbar gemacht werden, es sei denn, sie weist ihr Verschulden nach (Verschulden des Personals und/oder Fehlfunktion des Dienstes); es obliegt dem Hinterleger, dieses nachzuweisen.

ARTIKEL 11: Es werden nur Gegenstände entgegengenommen, wenn der Empfang über ausreichenden Kapazitäten verfügt. Für jeden abgegebenen Gegenstand erhält der Besucher einen nummerierten Beleg. 

ARTIKEL 12: Im Museum gefundene Gegenstände werden am Empfang abgegeben und nach Ablauf von drei Tagen an die städtische Polizeidienststelle überstellt.

 

ABSCHNITT IV – ALLGEMEINES VERHALTEN DER BESUCHER

ARTIKEL 13: Telefongespräche, der Verzehr von Speisen, Getränken, Tabak und elektronischen Zigaretten sind untersagt.

ARTIKEL 14: Jede Handlung, die die Sicherheit der Ausstellungsgegenstände und/oder Personen beeinträchtigt und gegen die Besuchsordnung verstößt, ist untersagt.

Damit die Ruhe in den Museumsräumen und ein reibungsloser Ablauf der dort organisierten Veranstaltungen gewährleistet ist, werden die Besucher gebeten, Störungen durch ihr Verhalten, ihre Kleidung oder ihre Äußerungen zu vermeiden.

Um Zwischenfälle, Unfälle oder die Beschädigung von Kunstwerken zu vermeiden, ist es verboten:

·         sich gegenüber dem Personal oder anderen in der Einrichtung anwesenden Personen unangemessen zu verhalten oder zu äußern,

·         Werke, Dekorationen oder andere museale Arrangements zu berühren,

·         sich auf Vitrinen, Sockel und andere Präsentationselemente (Ausstellungstische etc.) zu stützen,

·         die Abstandshalter und Vorrichtungen, die das Publikum zurückhalten sollen, zu überwinden,

·         Graffitis, Inschriften, Markierungen oder Verschmutzungen an beliebigen Stellen anzubringen, Kohle, Pastell, Aquarell, Filzstifte etc. zu verwenden, es sei denn, dies ist im Rahmen eines Workshops erlaubt,

·         Türen und Fenster ohne konkrete Anweisung im Gefahrenfall zu öffnen oder zu schließen,

·         ohne Grund Rettungsgeräte (Feuerlöscher, Feuerhahn, Waffenkasten. etc.) zu benutzen,

·         barfuß gehen, mit nacktem Oberkörper herumzulaufen etc. Es wird um eine angemessene Kleidung gebeten,

·         sich auf die Bänke oder den Boden zu legen,

·         den Besucherverkehr zu behindern und Durchgänge und Ausgänge zu versperren, insbesondere durch Sitzen auf Treppenstufen,

·         zu rennen, zu drängeln, zu rutschen oder zu klettern,

·         Papier oder Müll auf den Boden zu werfen, Kaugummi auszuspucken etc. 

·         die Einrichtung in betrunkenem Zustand zu betreten,

·         in den Einrichtungen zu rauchen (auch keine E-Zigarette), zu essen oder zu trinken (Kleinkinder können eine Flasche trinken),

·         ein Kind auf den Schultern zu tragen,

·         minderjährige Kinder unbeaufsichtigt zu lassen,

·         persönliche Gegenstände auch nur für kurze Zeit unbeaufsichtigt zu lassen. Verschlossene Taschen, Gepäckstücke oder Pakete, die zurückgelassen werden, können aus Sicherheitsgründen von den zuständigen Behörden ohne Verzögerung oder Vorankündigung vernichtet werden,

·         sein Gesicht im öffentlichen Raum zu verbergen; diese Anweisung gilt nicht für Personen, die krank sind oder eine chirurgische Maske tragen müssen,

·         finanzielle oder andere Transaktionen innerhalb der Einrichtung außerhalb der Kassen oder Verkaufstheken durchzuführen.

Ausnahmen können insbesondere für blinde oder sehbehinderte Personen oder Frauen, die ihr Kind stillen möchten, gelten, wenn sie dies diskret tun können. Im WC-Raum im Erdgeschoss befindet sich ein Wickeltisch. 

ARTIKEL 15: Jedes verirrte Kind wird einem Museumsmitarbeiter anvertraut, der es zum Empfang begleitet. Wenn dieses Kind nicht innerhalb einer angemessenen Frist von seinen Angehörigen erreicht wird, benachrichtigt ein Verantwortlicher die nächstgelegene Polizeistation der Stadt.

Kinder bis 14 Jahre müssen zwingend von einem Erwachsenen begleitet werden.

ARTIKEL 16: Umfragen und Meinungsumfragen unter Besuchern bedürfen der vorherigen Genehmigung der Museumsleitung.

ARTIKEL 17: Kulturelle und religiöse Praktiken oder jegliche Art von Proselytismus sind in der Einrichtung gemäß dem Gesetz 2010-1192 vom 11. Oktober 2010 und dem Gesetz vom 11. April 2011 untersagt.

ARTIKEL 18: Besucher sind verpflichtet, den Empfehlungen und Anweisungen des Personals zu folgen. Andernfalls können sie die Aufforderung erhalten, die Räumlichkeiten zu verlassen, und müssen dieser Aufforderung unverzüglich nachkommen.

 

ABSCHNITT V – SICHERHEIT VON PERSONEN UND GÜTERN

ARTIKEL 19: Wir informieren Sie darüber, dass das Museum aus Sicherheitsgründen über eine Videoüberwachungsanlage verfügt und dass es Gegenstand von Videoaufnahmen sein kann.

ARTIKEL 20: Jeder Unfall oder jedes Unwohlsein, das im Museum auftritt, muss dem Aufsichtspersonal gemeldet werden.

Wenn sich unter den Besuchern ein Arzt, Krankenpfleger oder Rettungssanitäter befindet, wird dieser aufgefordert, seinen Berufs- oder Berechtigungsausweis vorzuzeigen und bis zur Evakuierung bei dem Kranken oder Verunglückten zu bleiben. Er wird gebeten, dem vor Ort anwesenden Museumsmitarbeiter seinen Namen und seine Adresse zu hinterlassen.

ARTIKEL 21: Im Falle eines Brandes oder eines anderen Ereignisses, das eine Evakuierung erforderlich macht, müssen die Besucher den Anweisungen des Personals folgen.

Wenn eine Räumung erforderlich ist, muss diese ruhig und in Übereinstimmung mit den oben genannten Anweisungen erfolgen.

ARTIKEL 22: Da während der Öffnungszeiten der Einrichtung keine Werke in Anwesenheit der Öffentlichkeit entfernt oder verschoben werden dürfen, wird jeder Besucher, der Zeuge der Entfernung eines Werkes wird, aufgefordert, Alarm zu schlagen. Gemäß Artikel R 642-1 des Strafgesetzbuchs ist jeder verpflichtet, dem Museumspersonal zu helfen, wenn die Hilfe der Besucher erforderlich ist.

Im Falle eines versuchten Diebstahls kann die Alarmierung dazu führen, dass der Zugang geschlossen und die Ausgänge kontrolliert werden, um die üblichen Untersuchungen durchzuführen.

Bei übermäßigem Besucherandrang, Unruhen und jeder Situation, die die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährden könnte, kann die Einrichtung ganz oder teilweise geschlossen werden.

ARTIKEL 23: Für jede Veranstaltung muss ein Vertrag abgeschlossen werden. Eine „Sicherheitsanalyse“ wird von den internen Diensten von Fall zu Fall durchgeführt.

 

ABSCHNITT VI – BESTIMMUNGEN FÜR GRUPPEN

ARTIKEL 24: Besuche von Gruppen stehen unter der Verantwortung eines Mitglieds der Gruppe, das sich verpflichtet, für die Einhaltung der in den vorliegenden Bestimmungen festgelegten Bedingungen zu sorgen. Er ist der einzige Ansprechpartner des Empfangsdienstes und sorgt dafür, dass die Eintrittskarten für alle Teilnehmer am Empfang abgeholt werden.

ARTIKEL 25: Die Stärke jeder Gruppe (höchstens 10 Personen) wird von der Museumsleitung entsprechend den Aufnahmekapazitäten festgelegt. Einer Gruppe, die ohne vorherige Reservierung erscheint, kann je nach dem Andrang von Einzelbesuchern oder der erwarteten Anzahl von Gruppen der Einlass verweigert werden.

Besucher in Gruppen müssen den Besuchsfluss der anderen Besucher respektieren. Je nach Besucheraufkommen kann von Gruppen verlangt werden, sich aufzuteilen, um den anderen Besuchern den Besuch zu erleichtern.

ARTIKEL 26: Ein Gruppenbesuch darf nicht von einem externen Redner begleitet werden, der im Museum spricht, es sei denn, es liegt eine vorherige Genehmigung vor. 

ARTIKEL 27: Es ist verboten, bei der Begleitung von Gruppen eine verstärkte Beschallung (Stimmträger, Hygienaphon, Mikrofon etc.)  zu verwenden.

ARTIKEL 28: Gruppen kann die Verwendung von Kopfhörern vorgeschrieben werden, die vom Museum zur Verfügung gestellt werden, um die Lärmbelästigung für das übrige Publikum im Museum zu verringern. 

 

ABSCHNITT VII – BESTIMMUNGEN FÜR WORKSHOP-ZYKLEN

ARTIKEL 29: Schulgruppen werden von mindestens einem Lehrer begleitet, der für die Beaufsichtigung der Schüler verantwortlich ist. Während eines Workshops ist der Kulturvermittler nur für die Sicherheit der Schüler im Rahmen seines Workshops verantwortlich. 

ARTIKEL 30: Kinder, die von ihren Eltern einzeln für einen Workshop angemeldet werden, unterliegen der Verantwortung des Kulturvermittlers in Bezug auf die Sicherheit der im Rahmen des Workshops angebotenen Aktivitäten.  

ARTIKEL 31: Die Eltern oder die für das minderjährige Kind verantwortlichen Personen verpflichten sich mit dem Anmeldeformular für den Workshop, pünktlich zu sein und zu Beginn und Ende des Workshops am Empfang anwesend zu sein sowie Telefonnummern für Notfälle anzugeben. 

ARTIKEL 32: Gegebenenfalls wird ein Betreuer das Kind der örtlichen Polizei anvertrauen. 

 

ABSCHNITT VIII – BESTIMMUNGEN ZU EXTERNEN BETREUERN

ARTIKEL 33: Externe Akteure müssen sich an die vorliegenden Bestimmungen halten und durch ein Namensschild oder Ähnliches gekennzeichnet sein.

Jeder Beteiligte (Presse, Fotograf, Mitglied eines Vereins, eines Unternehmens usw.) muss durch einen Ausweis identifiziert werden, der ihm am Empfang ausgehändigt wird, und eine schriftliche Genehmigung der Museumsleitung vorweisen.

Externe Referenten müssen ihre Anfrage mindestens eine Woche im Voraus formuliert haben.

 

ABSCHNITT IX – PROTOKOLL FÜR DEN ZUGANG ZU DEN RÄUMEN WÄHREND DES AUF- UND ABBAUS VON AUSSTELLUNGEN

ARTIKEL 34: Während des Auf- oder Abbaus von Ausstellungen oder aus dienstlichen Gründen können bestimmte Räume des Museums für die Öffentlichkeit geschlossen werden. Auch der Zugang zu bestimmten Räumen kann eingeschränkt sein.

Die Mitarbeiter sind mit allen zweckdienlichen Mitteln auszuweisen.

Nur Personal, das berechtigt ist, sich in diesen Räumen zu bewegen, darf sie betreten.

 

ABSCHNITT X – BESTIMMUNGEN FÜR FILMAUFNAHMEN UND KOPISTEN

ARTIKEL 35: In den Räumen der ständigen Sammlungen dürfen die Werke fotografiert werden, ohne Stativ und ohne Blitzlicht und nur für den privaten Gebrauch des Fotografen. Die Museumsleitung lehnt jede Verantwortung für eine nicht angemeldete kommerzielle Nutzung ab.

In Räumen, in denen Sonderausstellungen gezeigt werden, ist das Fotografieren verboten, es sei denn, es wird am Empfang des Museums ausgehängt und/oder bei der Museumsleitung ausdrücklich beantragt. Anfragen müssen mindestens eine Woche im Voraus gestellt werden.

Das geistige Eigentum der Werke muss respektiert werden. 

ARTIKEL 36: Zum Schutz der Werke und mit Rücksicht auf andere Besucher ist die Verwendung von Blitzlichtern, Lampen und anderen Beleuchtungsvorrichtungen ohne vorherige Genehmigung der Museumsleitung untersagt.

ARTIKEL 37: Es ist verboten, die technischen Anlagen und Einrichtungen zu fotografieren oder zu filmen.

ARTIKEL 38: Alle Aufnahmen, Dreharbeiten, Bild- oder Tonaufnahmen, die das Personal oder die Öffentlichkeit betreffen könnten, bedürfen neben der Genehmigung der Museumsleitung auch der Genehmigung der Betroffenen.

ARTIKEL 39: Unbeschadet der Bestimmungen des vorherigen Artikels unterliegen die professionelle Fotografie, das Drehen von Filmen sowie die Aufnahme von Radio- und Fernsehsendungen zu kommerziellen oder Werbezwecken einer besonderen Regelung und müssen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich bei der Museumsleitung beantragt werden. Die mit den Bild- oder Tonaufnahmen beauftragten Teams müssen sich strikt an die Bedingungen halten, unter denen ihnen die Genehmigung erteilt wurde, und die vorliegende Regelung einhalten.

ARTIKEL 40: Für die Anfertigung von Kopien von Werken der Einrichtungen ist eine Genehmigung der Museumsleitung erforderlich. Die Begünstigten sind verpflichtet, diese Regelung und die besonderen Vorschriften, die ihnen mitgeteilt werden, einzuhalten, insbesondere was den Schutz der zu kopierenden Werke und eventuelle Vervielfältigungsrechte betrifft.

 

ABSCHNITT XI – BEREITSTELLUNG DES AUSSTELLUNGSRAUMS

ARTIKEL 41: Die Ausstellungen des Museums müssen einen wissenschaftlichen Wert haben, der mit dem Kulturprojekt des Museums verbunden ist. 

Jede Ausstellung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Museumsleitung und den Gemeinderat. Bei jeder Nutzung wird ein Raumüberlassungsvertrag erstellt; darin werden die Zeiten und Tage der Überlassung sowie der Name der als Verantwortlicher benannten Person, die den Vertrag unterzeichnet, festgehalten.

ARTIKEL 42: Die Planung der Nutzung des Ausstellungsraums wird von der Museumsleitung verwaltet.

Um eine optimale Nutzung der Räume und Flächen zu ermöglichen, muss das folgende Verfahren eingehalten werden:

Alle Anfragen zur Reservierung eines Raums müssen per Post oder per E-Mail (accueil-museal@lessaintesmaries.fr) gestellt werden. Die für die Koordination des Standorts zuständige Person muss die Verfügbarkeit prüfen; dem Antragsteller wird eine Antwort zugesandt.

ARTIKEL 43: Die Leitung ist verpflichtet, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Sicherheit der ausgestellten Güter zu gewährleisten. 

ARTIKEL 44: Auf den ausgestellten Werken dürfen keine Preise angegeben werden. Es darf sich nicht um eine kommerzielle Ausstellung handeln. Wenn das Publikum Informationen zum Kauf eines Kunstwerks wünscht, werden ihm die entsprechenden Informationen am Empfang zur Verfügung gestellt.  

ARTIKEL 45: Zwischen dem Mieter des Ausstellungsraums und der Direktion kann eine Vereinbarung über die Herstellung oder den Verkauf von Nebenprodukten geschlossen werden, die am Empfang des Museums angeboten werden. 

 

ABSCHNITT XII – TICKETVERKAUF UND SHOPS

ARTIKEL 46: Preise

·         Die Verkaufspreise sind die im Museumsshop ausgezeichneten Preise; 

ARTIKEL 47: Zahlungsmittel:

·         Im Museumsshop werden die Zahlungsarten Bankkarten, Schecks und Bargeld akzeptiert. Bei Scheckzahlungen werden die Kunden gebeten, einen Identitätsnachweis vorzulegen; bei Beträgen über 500,00 € werden zwei Identitätsnachweise verlangt.

ARTIKEL 48: Beilegung von Streitigkeiten:

·         Die Parteien verpflichten sich, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um eventuelle Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung oder Auslegung der vorliegenden Bestimmungen in gutem Willen beizulegen;

·         Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie jede Bestellung unterliegen dem französischen Recht;

·         Jede Streitigkeit, die nicht gütlich beigelegt werden kann, wird vor das Gericht von Aix-en-Provence gebracht, dessen Entscheidung maßgeblich ist.